Das neue Schweizer Transparenzregister – die wichtigsten Fragen und Antworten

Ab 1. Oktober 2026 gilt in der Schweiz das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (nachfolgend “TJPG”). Für viele Schweizer Unternehmen entstehen damit neue Pflichten. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
1. Was ist das Transparenzregister und woher kommt die Idee?
Das Transparenzregister zeigt, welche natürlichen Personen tatsächlich hinter einem Unternehmen stehen oder es kontrollieren – die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten.
Die Idee ist keine schweizerische Erfindung, sondern Teil einer internationalen Entwicklung gegen Geldwäscherei, Korruption und anonyme Firmenstrukturen. Die FATF setzte bereits 2003 erstmals globale Standards zur Transparenz wirtschaftlich Berechtigter.
Die Ukraine machte 2015 als erstes Land entsprechende Informationen in einem öffentlichen Register zugänglich. Grossbritannien folgte 2016 mit dem öffentlichen People with Significant Control Register und war damit das erste G20-Land mit einem solchen Register.
Auch die EU verpflichtete ihre Mitgliedstaaten mit der Geldwäschereirichtlinie von 2015 zur Einrichtung zentraler Register.
Die Schweiz folgt diesem internationalen Trend – allerdings mit einem nicht öffentlichen Register.
2. Warum wird das Transparenzregister in der Schweiz (erst) jetzt eingeführt?
Die Schweiz hatte bereits bisher Regeln über wirtschaftlich Berechtigte: Insbesondere AG und GmbH mussten entsprechende Angaben erfassen; Aktionäre und Gesellschafter hatten Meldepflichten. Ein zentrales staatliches Register gab es jedoch nicht.
Bei der FATF-Länderprüfung 2016 wurde bei der Identifikation und Überprüfung wirtschaftlich Berechtigter Verbesserungsbedarf festgestellt.
Entscheidend war dann 2022: Die FATF verschärfte ihre Recommendation 24 und verlangt einen schnellen Zugang der Behörden zu angemessenen, korrekten und aktuellen Informationen über die tatsächlichen Eigentümer von Unternehmen.
Daraufhin beauftragte der Bundesrat im Oktober 2022 das EFD mit der Ausarbeitung der neuen Regelung.
Neu ist für die Schweiz deshalb vor allem die zentrale Erfassung und staatliche Kontrolle dieser Informationen.
3. Wann tritt die neue Regelung in Kraft?
Das TJPG und das Schweizerische Transparenzregister treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Das bedeutet jedoch nicht, dass alle bestehenden Unternehmen bereits an diesem Tag ihre Meldung eingereicht haben müssen. Für bestehende Gesellschaften gelten je nach Rechtsform und Revisionspflicht Übergangsfristen von drei bis sechs Monaten.
Unternehmen sollten daher bereits vorher ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen prüfen und die notwendigen Informationen zusammentragen.
4. Wer ist verpflichtet? Welche Gesellschaften sind betroffen?
Betroffen sind insbesondere die AG, die GmbH, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften sowie SICAV, SICAF und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen.
Auch bestimmte ausländische juristische Personen können betroffen sein – etwa wenn sie eine eingetragene Zweigniederlassung oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben oder Schweizer Grundeigentum halten bzw. erwerben.
Wichtig: Vereine und Stiftungen sind nicht meldepflichtig. Ebenfalls bestehen Ausnahmen etwa für börsenkotierte Gesellschaften und bestimmte von ihnen kontrollierte Tochtergesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen und staatlich beherrschte Unternehmen.
5. Welche Pflichten bestehen?
Das Unternehmen muss zunächst feststellen: Wer kontrolliert unser Unternehmen tatsächlich?
Es muss seine wirtschaftlich Berechtigten identifizieren und deren Identität sowie ihre Stellung als wirtschaftlich Berechtigte mit angemessener Sorgfalt überprüfen.
Die Ergebnisse und Belege müssen dokumentiert und aktuell gehalten werden. Änderungen sind grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis zu melden.
Die Unterlagen sind grundsätzlich noch zehn Jahre nach Ende der wirtschaftlichen Berechtigung aufzubewahren.
Kann eine wirtschaftlich berechtigte Person trotz Abklärungen nicht festgestellt werden, müssen auch die erfolglosen Abklärungsversuche dokumentiert werden.
6. Welche Stelle ist für das Transparenzregister zuständig?
Das Transparenzregister wird von der registerführenden Behörde beim Bundesamt für Justiz (BJ) geführt. Davon zu unterscheiden ist die Kontrollstelle beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD). Sie kontrolliert risikobasiert oder stichprobenweise, ob die Informationen im Register richtig, vollständig und aktuell sind, und kann bei Unstimmigkeiten Massnahmen anordnen. (efd.admin.ch). Die Meldungen werden grundsätzlich elektronisch, insbesondere über EasyGov, abgewickelt.
7. Welche Informationen müssen gemeldet werden?
Für jede wirtschaftlich berechtigte Person werden insbesondere Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en), Wohnadresse und Wohnsitzstaat gemeldet.
Zusätzlich muss erklärt werden, wie diese Person das Unternehmen kontrolliert und in welchem Umfang.
Relevant ist beispielsweise, ob die Kontrolle direkt oder indirekt, allein oder gemeinsam mit anderen und durch Beteiligung oder auf andere Weise ausgeübt wird.
Bei Beteiligungen wird insbesondere unterschieden zwischen 25–50 %, über 50–75 % und über 75 %.
Bei komplexeren Strukturen können zusätzlich Angaben zur Kontrollkette erforderlich sein.
8. Wer hat Zugang zum Transparenzregister?
Das Schweizer Transparenzregister ist nicht öffentlich. Es kann also nicht wie das Handelsregister von jedermann durchsucht werden.
Zugriff haben insbesondere die Kontrollstelle und die im Gesetz bezeichneten Behörden sowie bestimmte dem Geldwäschereigesetz unterstellte Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater. Sie dürfen die Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Auch das betroffene Unternehmen kann das Register nicht einfach durchsuchen; es kann aber einen Auszug bzw. eine Bestätigung seiner eigenen Eintragung verlangen.
9. Welche Sanktionen drohen bei Verstössen?
Die Pflichten sollten ernst genommen werden: Wer vorsätzlich die erforderliche Meldung nicht macht oder Änderungen nicht meldet, riskiert eine Busse von bis zu CHF 500’000.
Sanktioniert werden können auch vorsätzlich falsche, unvollständige oder verspätete Meldungen durch Aktionäre, Gesellschafter oder wirtschaftlich Berechtigte.
Wer gegenüber der Kontrollstelle vorsätzlich falsche Angaben macht, kann ebenfalls mit bis zu CHF 500’000 gebüsst werden. Die Sanktion kann damit die verantwortliche natürliche Person persönlich treffen. Erfasst ist auch Eventualvorsatz.
Das TJPG droht lediglich Bussen an. Ein Strafregistereintrag erfolgt, wenn ein Schuldspruch mit einer Busse von mehr als CHF 5’000.00 ausgesprochen wird (Art. 18 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 Strafregistergesetz). Eine Ersatzfreiheitsstrafe droht dann, wenn die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch, nachfolgend «StGB»).
10. Wer trägt innerhalb des Unternehmens die Verantwortung?
Für die Meldung an das Transparenzregister ist grundsätzlich das oberste Mitglied des leitenden Organs verantwortlich. Bei einer AG wird dies typischerweise den Verwaltungsrat, bei einer GmbH die Geschäftsführung betreffen. Die praktische Durchführung kann an einen Mitarbeitenden, einen Treuhänder, Anwalt oder einen anderen Dritten delegiert werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Meldung bleibt jedoch beim zuständigen Organ. Gerade deshalb sollten Unternehmen rechtzeitig klare interne Zuständigkeiten und einen Prozess für spätere Änderungen festlegen.
Mehr Details, Beispiele und die rechtlichen Grundlagen finden Sie in unserem ausführlichen Leitfaden zum Schweizerischen Transparenzregister.
